Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VON EUROMAC B.V.

  1. Definitionen Erläuterung der in den Geschäftsbedingungen verwendeten Begriffe: (a) Euromac: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Euromac B.V., mit satzungsmäßigem Sitz in Genemuiden, eingetragen im Handelsregister unter der Nummer 05056313; (b) Angebot: Jedes Angebot – egal wie dieses genannt wird oder in welcher Form dargebracht – von Euromac an den Auftraggeber zum Abschluss oder zur Ausführung einer Vereinbarung; (c) Auftraggeber: Die natürliche(n) Person(en) oder juristische(n) Person(en), mit der/denen Euromac eine Vereinbarung abgeschlossen hat oder mit denen Euromac diesbezüglich verhandelt, sowie deren Bevollmächtigte(r), Rechtsnachfolger und Erbe(n); (d) Vereinbarung: Der gemeinsame Beschluss von Parteien, zum Abschluss – unter Anwendung der Geschäftsbedingungen – einer Vereinbarung, wobei Euromac zusagt, zu einem durch den Auftraggeber zu zahlenden Preis, bestimmte Dinge zu liefern und/oder bestimmte (dazugehörige bzw. ergänzende) (Montage)arbeiten und/oder Dienstleistungen auszuführen; (e) Partei(en): Euromac und Auftraggeber oder einer von ihnen; (f) Geschäftsbedingungen: Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen von Euromac

 

  1. Anwendbarkeit 2.1 Die Bedingungen gelten für jedes Angebot von Euromac sowie für jede Vereinbarung zwischen den Parteien. Sie gelten auch für Euromac-Mitarbeiter und Dritte, die Euromac möglicherweise zur Erfüllung einer Vereinbarung eingesetzt hat. 2.2. Wenn die Bedingungen für eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gelten, sind sie automatisch – ohne dass dies zwischen den Parteien noch separat vereinbart werden muss – für jede später geschlossene Vereinbarung gültig, sofern in Bezug auf die betreffende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2.3. Die Anwendbarkeit von vom Auftraggeber verwendeter allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen wird von Euromac abgelehnt, es sei denn, dass (und nachdem) die oben genannten Bedingungen von den Vertragsparteien schriftlich für anwendbar erklärt wurden. Die Annahme der Anwendbarkeit der Bedingungen des Kunden auf einen Vertrag durch die Parteien auf diese Weise bedeutet in keiner Weise, dass diese Geschäftsbedingungen automatisch auch für eine später geschlossene Vereinbarung gelten. 2.4. Im Falle der Nichtigkeit oder Aufhebung einer oder mehrerer Bestimmungen der Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber gelten die anderen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen weiterhin für eine Vereinbarung. Die Parteien werden sich gegenseitig abstimmen, um eine nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung der Geschäftsbedingungen durch eine Bestimmung zu ersetzen, die gültig bzw. nicht anfechtbar ist und so genau wie möglich dem Zweck und der Tragweite der nichtigen bzw. für nichtig erklärten Bestimmung entspricht. 2.5. Falls eine Vereinbarung von einer oder mehreren Bestimmungen der Geschäftsbedingungen abweicht, haben die Bestimmungen in der Vereinbarung Vorrang. In diesem Fall gelten die anderen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen weiterhin für die Vereinbarung.

 

  1. Angebote 3.1. Alle Angebote und Preisangaben von Euromac sind unverbindlich, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Angebote gelten für den im Angebot genannten Zeitraum oder wenn ein solcher nicht angegeben ist, vierzehn (14) Tage nach Angebotsdatum. 3.2. Vom Auftraggeber angenommene Angebote können von Euromac ohne Angabe von Gründen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Annahme bei Euromac widerrufen werden. In diesem Fall wurde keine Vereinbarung geschlossen. 3.3. Bei zusammengesetzten Preisen besteht für Euromac keine Verpflichtung, einen Teil zu einem entsprechenden Teil des für das Ganze angegebenen Preises zu liefern. 3.4. Wenn bestimmte Kosten und Kostenpositionen noch nicht im Angebot enthalten sind, werden diese Pro-Memoria (PM) berücksichtigt. Die endgültige Rechnung kommt auf der Grundlage einer (Nach)Kalkulation zustande, es sei denn, zwischen den Parteien wurde etwas anderes vereinbart.

 

  1. Zustandekommen einer Vereinbarung 4.1 Eine Vereinbarung kommt ausschließlich durch eine der folgenden Ereignisse zustande: (a) Schriftliche Annahme durch Euromac, beziehungsweise ein Beginn der Ausführung durch Euromac eines durch den Auftraggeber – mündlich oder schriftlich – erteilten Auftrags zur Ausführung bestimmter (Montage)Arbeiten und/oder Dienstleistungen und/oder Lieferung bestimmter Dinge; (b) Mündliche oder schriftliche Annahme eines Angebots von Euromac durch den Auftraggeber; (c) Unterzeichnung einer Vereinbarung durch oder im Namen der Parteien; 4.2. Bei der im oben stehenden Absatz unter (a) und (c) genannten schriftlichen Annahme oder der durch die Parteien unterzeichneten Vereinbarung, bei dem Angebot von Euromac gemäß oben stehendem Absatz (b) oder der Rechnung von Euromac in Bezug auf eine Vereinbarung (seien sie zusammenhängend oder nicht), wird davon ausgegangen, dass der Inhalt der Vereinbarung korrekt wiedergegeben wird. 4.3. Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen Vorschläge, Korrespondenz, Absprachen oder sonstige Kommunikation zwischen den Vertragsparteien, die vor Abschluss der Vereinbarung stattgefunden haben, unabhängig davon, wie stark sie vom Inhalt der endgültigen Vereinbarung abweichen oder mit diesen in Konflikt stehen. 4.4. Änderungen und/oder Ergänzungen der Vereinbarung gelten erst nach Annahme durch Euromac, schriftlich oder durch tatsächliche Ausführung des Vertrags gemäß den vom Auftraggeber angegebenen Änderungen und/oder Ergänzungen. Euromac ist niemals verpflichtet, Änderungen und/oder Ergänzungen einer Vereinbarung zu akzeptieren, und ist berechtigt, den Abschluss einer separaten Vereinbarung in dieser Hinsicht zu verlangen. 4.5. Als zusätzliche Arbeit gilt alles, was Euromac in Absprache, ob schriftlich oder nicht, dem Auftraggeber während der Erfüllung der Vereinbarung über die in der Vereinbarung festgelegten Mengen hinaus geliefert und/oder angebracht beziehungsweise über die in der Vereinbarung festgelegten (Montage-)Arbeiten hinaus geleistet hat. 4.6. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber sich mit den Möglichkeiten und Einschränkungen des von ihm gekauften Artikels vertraut gemacht hat, bevor er ein Angebot annimmt. Der Auftraggeber kann aus den von Euromac zur Verfügung gestellten Empfehlungen, Zeichnungen und Entwürfen keine Rechte zum Zustandekommen der Vereinbarung ableiten. Sie sind unverbindlich und müssen vom Auftraggeber selbst geprüft werden. 4.7. Informationen in Katalogen, Bildern, Zeichnungen, Größen- und Gewichtsangaben und dergleichen von Euromac sind für den Auftraggeber nur dann verbindlich, wenn und soweit diese ausdrücklich in einer Vereinbarung enthalten sind.

 

  1. Vertretung Verpflichtungen und Vereinbarungen mit Personal von Euromac binden Euromac gegenüber dem Auftraggeber nur, wenn und soweit diese Verpflichtungen und/oder Vereinbarungen dem Auftraggeber von Euromac-Mitarbeitern, die laut Handelsregister zur Vertretung befugt sind, schriftlich bestätigt wurden.

 

  1. Ausführung einer Vereinbarung 6.1 Euromac hat das Recht, die vereinbarten Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten von Dritten ausführen zu lassen, unbeschadet der Verpflichtung von Euromac zur Ausführung der Vereinbarung und der letztendlichen Verantwortung von Euromac dafür. 6.2. Alle im Rahmen der Vereinbarung auszuführenden Arbeiten und/oder Dienstleistungen werden von Euromac an Werktagen und während der Bürozeiten ausgeführt, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zumutbare Notwendige oder Wünschenswerte zu tun, um die rechtzeitige und korrekte Ausführung der Vereinbarung durch Euromac zu ermöglichen, insbesondere durch die rechtzeitige Lieferung vollständiger, ordnungsgemäßer und klarer Daten und/oder Materialien. 6.4. Die Parteien erkennen an, dass für den Wert der gelieferten Waren und Dienstleistungen die Erbringung eines guten Service von großer Bedeutung ist, einschließlich Informationen für Käufer, Kenntnis der Produkte und Behandlung eventueller Beschwerden und Gewährleistungsansprüche. 6.5. Der Auftraggeber garantiert, dass sein Personal ausreichende Kenntnisse über die Produkte von Euromac erhält und dass der Wissensstand auch in Bezug auf neue Euromac-Produkte auf dem neuesten Stand bleibt. 6.6. Der Auftraggeber reserviert ausreichend Platz an den Verkaufsstellen, an denen Euromac-Produkte angeboten werden, um die Produkte anzubieten und anzupreisen. Der Auftraggeber wird im Bereich der Verkaufsförderung von Euromac-Produkten an den Verkaufsstellen tätig sein und an von Euromac initiierten Sonderaktionen mitarbeiten, einschließlich der Präsentation von Displays, Vorführungen, Inzahlungnahmeaktionen und anderen Aktivitäten. 6.7. Der Auftraggeber wird einen angemessenen Bestand an Euromac-Produkten vorhalten, der ausreicht, um einer Nachfrage, die den Zahlen des vergangenen Jahres entspricht, gerecht werden zu können. Der Auftraggeber hält mindestens 50 % der Produktpalette von Euromac auf Lager und bietet sie seinen Kunden aktiv zum Verkauf an.

 

  1. Montage / Installation 7.1 Der Auftraggeber ist – soweit zutreffend – gegenüber Euromac für die korrekte und rechtzeitige Implementierung aller Geräte, Einrichtungen und/oder Bedingungen verantwortlich, die für die Aufstellung des zu montierenden Produkts und/oder den ordnungsgemäßen Betrieb des Produkts im montierten Zustand erforderlich sind, es sei denn, und soweit die Ausführung von oder im Auftrag von Euromac gemäß den oder aufgrund der ihr überlassenen Informationen und/oder Zeichnungen durchgeführt wird. 7.2. Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Absatzes wird der Auftraggeber in jedem Fall auf eigene Rechnung und Risiko Folgendes sicherstellen: (a) dass das Personal von Euromac, sobald es am Aufstellungsort angekommen ist, mit seiner Arbeit während der normalen Arbeitsstunden beginnen und diese fortsetzen kann, und außerdem, falls Euromac dies für erforderlich hält, auch außerhalb der normalen Arbeitsstunden, sofern dies dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt wurde; (b) dass eine geeignete Unterbringung und/oder alle laut staatlicher Vorschriften, der Vereinbarung und der Nutzung erforderlichen Einrichtungen für das Personal von Euromac vorhanden sind; (c) dass die Zugangswege zum Aufstellungsort für den entsprechenden Transport geeignet sind; (d) dass der angewiesene Aufstellungsort für die Lagerung und Montage geeignet ist; (e) dass die nötigen abschließbaren Lagerstellen für Material, Werkzeug und andere Utensilien vorhanden sind; (f) dass die erforderlichen und üblichen Hilfskräfte, Hilfsmittel, Hilfs- und Betriebsmaterialien (unter anderem Brennstoff, Öl und Fett, Reinigungs- und anderes Kleinmaterial, Gas, Wasser, Strom, Dampf, Druckluft, Heizung, Beleuchtung usw.) sowie die vom Betrieb des Auftraggebers normalen Mess- und Testgeräte rechtzeitig und kostenlos an der richtigen Stelle Euromac zur Verfügung stehen; (g) dass alle erforderlichen Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen getroffen und eingehalten werden, um im Rahmen der Montage/Installation den geltenden staatlichen Vorschriften zu entsprechen; (h) dass zu Beginn und während der Montage die zugesandten Produkte am richtigen Ort bereit stehen. 7.3. Schäden und Kosten, die entstehen, weil die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Preise 8.1. Alle von Euromac angebotenen beziehungsweise zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich immer zuzüglich Mehrwertsteuer und/oder andere staatlich erhobenen Abgaben sowie ohne Verpackungs- und Transportkosten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 8.2. Bis zum vollständigen Abschluss einer Vereinbarung behält sich Euromac das Recht vor, Änderungen der Kostenfaktoren vorzunehmen, die sich aus staatlichen Maßnahmen, Preisänderungen von Euromac-Lieferanten oder anderen Umständen ergeben, die zu einer Erhöhung der Kosten führen und auf die Euromac keinen entscheidenden Einfluss hat. 8.3. Wenn Euromac mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass ein geliefertes Produkt auch von Euromac montiert wird, gilt der Preis für das Produkt einschließlich dieser Montage und der betriebsbereiten Lieferung des Produkts an den im Angebot angegebenen Ort, einschließlich aller Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die gemäß der oben genannten Bestimmungen nicht im Preis enthalten sind. 8.4. Euromac bestimmt den Preis, zu dem sie ihre Produkte an den Auftraggeber verkauft, und behält sich das Recht vor, diese jährlich oder pro Saison zu ändern. 8.5. Euromac stellt dem Lieferanten eine Liste der empfohlenen Einzelhandelspreise zur Verfügung. Diese Preise bieten eine Richtlinie, anhand der angesichts der Kosten und Investitionen des Auftraggebers in Bezug auf Vertriebsunterstützung und Service profitable Margen erzielt werden können. Dem Auftraggeber steht es frei, von den empfohlenen Einzelhandelspreisen abzuweichen, und dem Lieferanten steht es frei, den Preis für den Endverbraucher festzulegen.

 

  1. Kündigung 9.1. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem Euromac mit der Ausführung einer Vereinbarung begonnen hat, sind sowohl der Auftraggeber als auch Euromac berechtigt, die Vereinbarung schriftlich zu kündigen. 9.2. Im Falle einer Kündigung der Vereinbarung durch den Auftraggeber, ist dieser verpflichtet, Euromac den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen. Unter diesem Schaden werden in jedem Fall – daher nicht ausschließlich – die Verluste und entgangenen Gewinne von Euromac und in jedem Fall die Kosten verstanden, die Euromac bereits bei der Vorbereitung entstanden sind.

 

  1. Lieferung und Lieferfristen 10.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird die gekaufte Ware von Euromac gemäß den vom Hersteller angegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der darin angegebenen oder für die gekaufte Ware üblichen Toleranzen geliefert. 10.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten alle von Euromac angegebenen oder zwischen den Parteien vereinbarten Lieferzeiten niemals als strenge Fristen. Die von Euromac angegebenen Lieferfristen wurden in der Erwartung festgelegt, dass es keine Hindernisse gibt, die eine (rechtzeitige) Lieferung unmöglich machen. Wenn die Lieferfristen überschritten werden, kommt Euromac erst dann in Verzug, wenn sie durch den Auftraggeber schriftlich in Verzug gesetzt wird und die dabei geltende angemessene Frist von mindestens vierzehn (14) Tagen zur Erfüllung der Vereinbarung abgelaufen ist. 10.3. Wenn der Auftraggeber Euromac nicht rechtzeitig die vollständigen Informationen und/oder Materialien zur Verfügung gestellt hat, die für Euromac zur Ausführung einer Vereinbarung als notwendig erachtet werden, legt Euromac in Absprache mit dem Auftraggeber einen neuen Liefertermin fest nach Erhalt der erforderlichen Informationen und/oder Materialien durch Euromac. 10.4. Die Lieferung durch Euromac erfolgt – sofern die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben – „ab Lager“, wo sich die Ware befindet. Die Parteien können eine „kostenlose“ Lieferung vereinbaren, sofern der Lieferort für Euromac über eine befestigte Straße gut erreichbar ist und der Auftraggeber das Entladen der gelieferten Waren und des dafür benötigten Materials am Ort der Lieferung selbst und auf eigene Kosten sicherstellt. 10.5. Wenn der Auftraggeber die zu liefernde Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin abnimmt oder in Empfang nimmt, hält Euromac die zu liefernde Ware für Rechnung und Risiko des Auftraggebers für einen angemessenen Zeitraum für diesen verfügbar. In solchen Fällen ist Euromac berechtigt, (hinzukommende) Transport-, Lager- und Versicherungskosten in Rechnung zu stellen. 10.6. Die Beschädigung und der Verlust von Waren, die auf der Grundlage der Vereinbarung geliefert oder zur Lieferung angeboten werden, gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder des Anbietens zu Lasten und Risiko des Auftraggebers. 10.7. Euromac ist jederzeit berechtigt, Teile zu liefern und Teillieferungen dem Auftraggeber als separate Lieferungen in Rechnung zu stellen.

 

  1. Zahlung 11.1. Der Auftraggeber muss die fälligen Beträge innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist oder falls eine solche nicht angegeben ist, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsdatum zahlen, ohne einen Rabatt, eine Aufrechnung oder eine Zahlungsaussetzung geltend machen zu können. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung ist der Auftraggeber in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung durch Euromac erforderlich ist. 11.2. Alle Forderungen von Euromac gegenüber dem Auftraggeber sind in den folgenden Fällen unverzüglich fällig: (a) Wenn nach Abschluss der Vereinbarung Euromac über Umstände informiert wird (zum Beispiel vorläufige oder durchsetzbare Beschlagnahmen zu Lasten des Auftraggebers), die Euromac veranlassen, zu fürchten, dass der Auftraggeber nicht seinen Verpflichtungen nachkommen kann (dies im Ermessen von Euromac); (b) wenn Euromac den Auftraggeber bei Abschluss der Vereinbarung gebeten hat, Sicherheiten für die Einhaltung derselben zu stellen und diese Sicherheit ausbleibt, beziehungsweise unzureichend ist; (c) im Falle einer Liquidation, Insolvenz oder Beantragung einer Zahlungsaussetzung des Auftraggebers oder wenn – falls der Auftraggeber eine natürliche Person ist – für ihn das niederländische Gesetz über Schuldensanierung für natürliche Personen (WSNP) anwendbar ist. 11.3. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist Euromac berechtigt, vor Erfüllung einer Vereinbarung eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu verlangen – in Form einer Vorauszahlung, einer Bankgarantie oder auf andere Weise – und die Erfüllung der Vereinbarung auszusetzen oder zu beenden, wenn und solange diese Sicherheit nicht gegeben werden kann. 11.4. Wenn die Zahlungsfrist überschritten wird, schuldet der Auftraggeber zusätzlich zum geforderten Rechnungsbetrag Zinsen in Höhe von 1% auf den Rechnungsbetrag, mindestens jedoch die gesetzlichen Handelszinsen, falls diese zu irgendeinem Zeitpunkt höher sind, für jeden Monat oder Teil eines Monats, in dem die Zahlung nicht erfolgt. 11.5. Alle tatsächlichen internen und externen Kosten – sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche -, die Euromac aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber entstehen, trägt der Auftraggeber. Die geschuldeten außergerichtlichen Kosten werden zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage der gesetzlichen Skala der außergerichtlichen Inkassokosten vom 1. Juli 2012 festgelegt, die über die Website der niederländischen Justiz eingesehen werden kann: www.rechtspraak.nl

 

  1. Inspektions- und Abnahmeprüfung, Reklamationen 12.1. Der Auftraggeber prüft die Ware innerhalb von maximal vierzehn (14) Tagen nach Lieferung gemäß Artikel 10 oder – wenn eine Montage/Installation vereinbart wurde – innerhalb von maximal vierzehn (14) Tagen nach der Montage/Installation. Wenn diese Frist ohne schriftliche und spezifizierte Mitteilung begründeter Beschwerden an Euromac abgelaufen ist, gilt die Ware als angenommen, einschließlich Montage/Installation, sofern dies vereinbart wurde. 12.2. Wenn eine Abnahmeprüfung vereinbart wurde, wird der Auftraggeber Euromac nach Erhalt oder, wenn Montage/Installation vereinbart wurde, nach der Montage/Installation ermöglichen, die erforderlichen Prüfungen durchzuführen und die von Euromac erforderlich erachteten Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen. Die Abnahmeprüfung wird unmittelbar nach entsprechendem Antrag von Euromac in Anwesenheit des Auftraggebers durchgeführt. Wenn die Abnahmeprüfung ohne eine bestimmte und begründete Beanstandung durchgeführt wurde und wenn der Auftraggeber seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt, gilt die Ware als angenommen. 12.3. Der Auftraggeber stellt Euromac die für die Abnahmeprüfung und für alle Tests erforderlichen Einrichtungen und repräsentativen Muster aller zu be- oder verarbeitenden Materialien in ausreichender Menge, rechtzeitig und kostenlos am richtigen Ort zur Verfügung, damit die von den Parteien vorgesehenen Nutzungsbedingungen für die Ware so weit wie möglich realisiert werden können. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so gilt der letzte Satz des zweiten Absatzes. 12.4. Bei unbedeutenden Mängeln, insbesondere solchen, die keinen oder nur geringen Einfluss auf den Verwendungszweck der Ware haben, gilt die Ware unabhängig von diesen Mängeln als angenommen. Dennoch wird Euromac solche Mängel schnellstmöglich beseitigen. 12.5. Unbeschadet der Verpflichtung von Euromac, ihren Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen, schließt die Annahme gemäß den vorstehenden Absätzen jegliche Ansprüche des Auftraggebers hinsichtlich eines Mangels an der Leistung von Euromac aus. 12.6. Wenn Euromac Beanstandungen für begründet hält, ist Euromac jederzeit in eigenem Ermessen berechtigt, dennoch die gekauften Waren oder vergleichbaren Produkte zu liefern und/oder die entsprechenden (Montage-) Arbeiten durchzuführen, den Mangel zu beheben oder dem Kunden eine Gutschrift für einen entsprechenden Teil der Rechnung zu gewähren. 12.7. Die Verarbeitung oder Verwendung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber sowie die Weiterleitung an Dritte derselben führt zum Erlöschen des Reklamationsrechts. 12.8. Eine Reklamation verleiht dem Auftraggeber nicht das Recht, eine Zahlung zu verweigern oder aufzuschieben.

 

  1. Garantie 13.1 Ungeachtet der im Folgenden aufgeführten Einschränkungen verbürgt sich Euromac sowohl für die Tauglichkeit der von ihr gelieferten Produkte als auch für die Qualität des dafür verwendeten und/oder gelieferten Materials, sofern es sich um bei einer Inspektion beziehungsweise Abnahmeprüfung nicht wahrnehmbare Mängel an der gelieferten Ware handelt, in Bezug auf die der Auftraggeber beweist, dass die Mängel innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Lieferung aufgetreten sind, ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge eines Fehlers in der von Euromac angewandten Konstruktion beziehungsweise aufgrund einer mangelhaften Bearbeitung oder Verwendung schlechten Materials. 13.2. Der erste Absatz gilt entsprechend für Mängel, die bei einer Inspektion oder Übernahmeprüfung nicht festgestellt werden können und die ausschließlich oder überwiegend auf eine fehlerhafte Montage/Installation durch Euromac zurückzuführen sind. Wenn die Montage/Installation des Produkts durch Euromac erfolgt, beginnt die im ersten Absatz genannte Garantiezeit von sechs (6) Monaten an dem Tag, an dem die Montage/Installation von Euromac abgeschlossen wird, unter der Voraussetzung, dass in diesem Fall die Garantiezeit in jedem Fall endet, wenn zwölf (12) Monate nach der Lieferung vergangen sind. 13.3. Mängel, die unter die im ersten und zweiten Absatz genannte Garantie fallen, werden von Euromac in eigenem Ermessen durch Reparatur oder Austausch des defekten Teils behoben, entweder in den Räumlichkeiten von Euromac oder durch Versenden eines Ersatzteils. Alle Kosten, die die im vorhergehenden Satz beschriebene Einzelverpflichtung überschreiten, wie z. B. (jedoch nicht beschränkt auf) Transportkosten, Reise- und Unterbringungskosten sowie Kosten für Demontage und Montage, gehen zu Lasten des Auftraggebers. 13.4. Die Garantie deckt allerdings keine Mängel, die folgendermaßen entstehen oder vollständig oder teilweise aus Folgendem resultieren: (a) Die Nichteinhaltung von Bedienungs- und Instandhaltungsvorschriften beziehungsweise die Nutzung für einen anderen als den vorgesehenen Zweck; (b) normale Abnutzung; (c) Montage/Installation oder Reparatur durch Dritte, wozu auch der Auftraggeber gehört; (d) die Anwendung einer staatlichen Vorschrift in Bezug auf die Art oder Qualität von angewandten Materialien; (e) die in Abstimmung mit dem Auftraggeber angewandten und verwendeten Materialien beziehungsweise Teile; (f) Materialien oder Teile, die vom Auftraggeber Euromac zur Bearbeitung übergeben wurden; (g) Materialien, Teile, Arbeitsweisen und Konstruktionen, sofern diese auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers angewandt wurden, sowie durch den oder im Namen des Auftraggeber(s) gelieferte Materialien oder Teile; (h) durch Euromac von Dritten erworbene Teile, sofern der Dritte Euromac keine Garantie gewährt hat. 13.5. Wenn der Auftraggeber einer Verpflichtung aus der mit Euromac geschlossenen Vereinbarung oder einer damit verbundenen Vereinbarung nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist Euromac in Bezug auf keine dieser Vereinbarungen an eine Garantie – wie auch immer gestaltet – gebunden. Wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Euromac mit der Demontage, Reparatur oder Durchführung anderer diesbezüglicher Aktivitäten fortfährt, erlischt jeglicher Anspruch aus der Garantie. 13.6. Wenn Euromac Teile/Produkte ersetzt, um seine Gewährleistungsverpflichtungen zu erfüllen, werden die ersetzten Teile/Produkte Eigentum von Euromac. 13.7. In Bezug auf Reparatur- oder Überholungsarbeiten oder andere von Euromac durchgeführte Dienstleistungen wird, sofern nicht anders vereinbart, nur eine Garantie für die ordnungsgemäße Ausführung der zugewiesenen Arbeiten für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten gegeben. Diese Garantie beinhaltet die alleinige Verpflichtung von Euromac, die betreffenden Arbeiten im Falle von Unzulänglichkeiten auszuführen, sofern sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden. In diesem Fall gilt der zweite Satz des dritten Absatzes entsprechend. 13.8. Für Inspektionen, Beratung und ähnliche Handlungen von Euromac wird keine Garantie übernommen. 13.9. Das angebliche Versäumnis von Euromac, ihren Gewährleistungsverpflichtungen nachzukommen, entbindet den Auftraggeber nicht von den Verpflichtungen, die sich aus einer mit Euromac geschlossenen Vereinbarung ergeben.

 

  1. Eigentumsvorbehalt 14.1. Unbeschadet der anderen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen bleiben alle von Euromac gelieferten Waren bis zum Zeitpunkt der Zahlung aller ihrer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber, die aus irgendeinem Grund in den Anwendungsbereich von Artikel 92 Buch 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen, Eigentum von Euromac ungeachtet der Fälligkeit, einschließlich Zinsen und Kosten. 14.2. Bevor alle Ansprüche von Euromac vollständig bezahlt wurden, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu veräußern oder deren Besitz an Dritte zu übertragen – außer im Rahmen der normalen Geschäftsführung des Auftraggebers – oder diese Waren an Dritte zu verpfänden und/oder anderweitig zu belasten.

 

  1. Haftung 15.1. Euromac haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für Schäden, die diesem als direkte Folge (d.h. direkter Schaden) grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von (Personal von) Euromac entstehen. 15.2. Euromac haftet auf keinen Fall für: (a) indirekte Schäden wie – und daher nicht ausschließlich – Betriebs-, Folge- oder Verzögerungsschäden des Auftraggebers (wie z. B. Betriebsstörung, entgangenes Einkommen u.ä.), egal welche Ursache diesen zugrunde liegt. Der Auftraggeber muss sich, falls erwünscht, gegen diese Schäden ausreichend versichern; (b) Schäden aufgrund des Handelns oder der Unterlassung durch den Auftraggeber oder Dritte, die gegen die von Euromac herausgegebenen Anweisungen oder die Vereinbarung und Bestimmungen verstoßen; (c) für Schäden egal welcher Art, die entstanden sind, nachdem oder weil der Auftraggeber die gelieferte Ware in Gebrauch genommen, bearbeitet, verarbeitet oder an Dritte geliefert hat, beziehungsweise in Gebrauch hat nehmen lassen, be- oder verarbeiten ließ oder an Dritte hat liefern lassen; (d) Schäden, die durch Handlungen und/oder Unterlassen durch Dritte, wie zum Beispiel durch Euromac eingeschaltete Hilfskräfte entstanden sind, (e) Schäden, die aufgrund von Fehlern in den Daten/dem Material entstanden sind, die/das durch den Auftraggeber Euromac im Rahmen der Ausführung einer Vereinbarung zur Verfügung gestellt wurden; (f) Schäden, die aufgrund von Missverständnissen oder Fehlern im Hinblick auf die Ausführung einer Vereinbarung zurückzuführen sind, wenn deren Ursache in den Handlungen des Auftraggebers begründet sind, wie zum Beispiel die nicht rechtzeitige oder ausbleibende Lieferung vollständiger und eindeutiger Materialien und/oder Daten. 15.3. Euromac haftet nicht für Schäden des Auftraggebers, wenn der fragliche Mangel auf höhere Gewalt gemäß Artikel 16 zurückzuführen ist. 15.4. Wenn und soweit Euromac für Schäden des Auftraggebers haftet, ist diese Haftung jederzeit auf den Betrag begrenzt, der im Rahmen einer (eventuellen) Haftpflichtversicherung von Euromac auf der Grundlage eines Schadensberichts zuzüglich eines etwaigen Selbstbehalts von Euromac im Rahmen dieser Versicherung ausgezahlt werden würde. Für die Zwecke dieses Artikels gelten eine Reihe zusammenhängender schadensverursachender Ereignisse als ein Ereignis / Schaden. 15.5. Wenn Euromac zum Zeitpunkt des Schadensfalles über keine Haftpflichtversicherung, wie in oben stehendem Absatz angegeben, verfügt, und wenn auch im Rahmen einer anderen Haftpflichtversicherung keine Zahlung erfolgt, ist die Haftung von Euromac jederzeit auf eine maximal zwischen den Parteien für die Ausführung der entsprechenden Vereinbarung, aus der die Haftung von Euromac hervorgeht, vereinbarten Entschädigung begrenzt. Handelt es sich bei der Vereinbarung in erster Linie um einen fortlaufenden Leistungsvertrag, wird der vereinbarte Preis auf den Höchstbetrag der vereinbarten Entschädigung für die drei (3) Monate vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Schadens festgesetzt, ausgenommen Umsatzsteuer und andere von der Regierung erhobene Abgaben (sofern diese vom Auftraggeber bezahlt wurde). 15.6. Die aus den Bedingungen resultierende Haftungsbeschränkung und/oder Haftungsausschluss gilt auch für Euromac-Mitarbeiter und Hilfskräfte, die über Euromac an der Vertragserfüllung beteiligt sind.

 

  1. Höhere Gewalt 16.1. Unter höherer Gewalt wird jede Nichterfüllung durch Euromac bei der Ausführung der Vereinbarung verstanden, die ihr nicht angerechnet werden kann. Eine Nichterfüllung kann Euromac nicht angelastet werden, wenn sie nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist oder sie nach dem Gesetz, der Vereinbarung oder den vorherrschenden Meinungen nicht dafür verantwortlich ist. Höhere Gewalt beinhaltet in jedem Fall – daher nicht ausschließlich – eine Nichterfüllung durch Euromac infolge von: (a) Ausfällen und/oder schwerwiegenden Störungen des Produktionsprozesses bei Euromac-Lieferanten, einschließlich Versorgungsunternehmen; (b) Ausbleiben von Lieferungen notwendiger Materialien und Halbfabrikate durch Dritte; (c) Vorsatz oder grobem Verschulden von Hilfskräften; (d) Streik; (e) übermäßigem Krankenstand des Personals von Euromac und/oder des Personals von durch Euromac im Rahmen der Ausführung der Vereinbarung eingeschalteten Dritten; (f) Brand; (g) besonderen Wetterbedingungen (wie Überschwemmungen); (h) staatlichen Maßnahmen (sowohl national als auch auf europäischer Ebene), wie zum Beispiel Ein- und Ausfuhrverbote und Exportbeschränkungen; (i) Krieg, Mobilisierung, Unruhen, Aufruhr, Ausnahmezustand; (j) Sabotage; (k) Transportbeschränkungen; (l) Maschinenschäden; 16.2. Im Falle höherer Gewalt hat Euromac die Wahl, entweder die Ausführung der Vereinbarung auszusetzen, bis die Situation höherer Gewalt aufgehört hat, oder die Vereinbarung ganz oder teilweise aufzulösen, unabhängig davon, ob sie sich ursprünglich für eine Aussetzung entschieden hat oder nicht. In beiden Fällen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch Euromac aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei (2) Monate dauert, ist der Auftraggeber ebenfalls berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine gegenseitige Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung besteht. 16.3. Wenn Euromac seine Verpflichtungen zu Beginn der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, diesen Teil separat in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als ob es sich um eine separate Vereinbarung handelt. 16.4. Euromac hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der nicht zurechenbare Umstand, der die Erfüllung einer Verpflichtung verhindert, eintritt, nachdem Euromac seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber bereits hätte nachkommen müssen.

 

  1. Geistige Eigentumsrechte 17.1 Alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die von Euromac gelieferten Waren, geleisteten Arbeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen, einschließlich – daher nicht ausschließlich – in Bezug auf Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Beschreibungen, Software, Techniken, Texte, Daten und Bilder, gehören Euromac oder ihrem/ihren Lizenzgeber(n) und sind ausdrücklich vorbehalten. 17.2. Die andere Partei respektiert immer alle Rechte an geistigem Eigentum von Euromac und ihrem/ihren Lizenzgeber(n). Außer für den persönlichen Gebrauch von durch Euromac gelieferte Waren, ausgeführte Arbeiten und/oder Dienstleistungen, die für diesen Zweck erbracht wurden, darf ohne die ausdrückliche Genehmigung von Euromac oder ihrem/ihren Lizenzgeber(n) nichts reproduziert, veröffentlicht, bearbeitet oder anderweitig verwendet werden. 17.3. Euromac stellt die andere Partei von Ansprüchen Dritter frei auf der Grundlage der These, dass die andere Partei durch eine Nutzung der durch Euromac gemäß und/oder im Rahmen der Vereinbarung zustande gebrachten, gewährten und/oder zugänglich gemachten Rechte am geistigen Eigentum, die Rechte am geistigen Eigentum dieser dritten Parteien verletzt, wenn die andere Partei Euromac unverzüglich schriftlich über das Bestehen und den Inhalt der Ansprüche informiert, die Bearbeitung dieses Anspruchs vollständig Euromac überlässt und diesbezügliche Anweisungen von Euromac befolgt. 17.4. Wenn die in Absatz 3 genannte Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums gesetzlich unwiderruflich begründet ist oder von Euromac unwiderruflich anerkannt wird, nimmt Euromac die relevanten Produkte entweder von der anderen Partei gegen (Rück-) Zahlung der Anschaffungskosten abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurück oder sie ermöglicht es der anderen Partei, die betreffenden Produkte oder funktional gleichwertigen Produkte unter Einhaltung der Vereinbarung weiterhin zu verwenden. Euromac ist in keiner anderen und/oder weiteren Hinsicht haftbar und ist nicht verpflichtet, die andere Partei zu entschädigen. Diese Freistellungsverpflichtung erlischt, wenn und soweit die von Euromac gemäß und/oder im Rahmen der Vereinbarung hergestellten, bereitgestellten und/oder zugänglich gemachten Produkte entgegen der Vereinbarung, den Bedingungen und/oder den gesetzlichen Vorschriften von einer anderen Partei als Euromac geändert oder verwendet wurden.

 

  1. Beendigung der Vereinbarung 18.1 Euromac hat das Recht, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Inverzugsetzung ganz oder teilweise auszusetzen und/oder (später) aufzulösen – ohne dass Euromac in diesem Zusammenhang verpflichtet ist, dem Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen – wenn: (a) der Auftraggeber einer oder mehreren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt; (b) der Auftraggeber einem Zahlungsaufschub unterliegt oder einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat; (c) der Auftraggeber als insolvent erklärt wurde oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde oder wird; (d) für den Auftraggeber – falls es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt – das niederländische Gesetz über die Schuldensanierung von natürlichen Personen (WNSP) anwendbar erklärt wird oder ein entsprechender Antrag durch den Auftraggeber eingereicht wurde; (e) durch eine dritte Partei zulasten des Auftraggebers eine Pfändung (vorsorglich oder vollstreckbar) erfolgt; (f) der Auftraggeber eine juristische Person ist und diese Rechtsperson aufgelöst oder liquidiert wird, beziehungsweise wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, diese stirbt oder nicht mehr in der Lage ist, ihren Betrieb zu führen; (g) sich auf sonstige Weise Umstände ergeben, die im Ermessen von Euromac die Regressmöglichkeiten von Euromac in Gefahr bringen. 18.2. Wenn einer oder mehrere der im vorherigen Absatz genannten Fälle auftreten, sind alle Ansprüche, die Euromac gegen den Auftraggeber hat, sofort fällig.

 

  1. Kommunikation und Information 19.1. Wenn in den Bedingungen festgelegt ist, dass die Kommunikation „schriftlich” erfolgen muss, kann diese Kommunikation – falls gewünscht – auch per Fax oder E-Mail erfolgen, es sei denn, in der Vereinbarung und/oder dem Gesetz wird verpflichtend davon abgewichen. 19.2. Die Version der relevanten elektronischen Kommunikation zwischen Parteien, die von Euromac in ihrem Automatisierungssystem gespeichert wird, dient als Nachweis für das Vorhandensein und den Inhalt derselben, wenn der Auftraggeber nicht das Gegenteil beweist. 19.3. Die elektronische Kommunikation gilt als am Tag und zur Uhrzeit des Versandes eingegangen, sofern der Empfänger nicht das Gegenteil nachweist. Wenn die Mitteilung aufgrund von Zustellungs- und/oder Zugänglichkeitsproblemen in Bezug auf das Postfach des Auftraggebers nicht eingeht, liegt das entsprechende Risiko beim Auftraggeber, auch wenn das Postfach bei einem Dritten untergebracht ist.

 

  1. Ablauffristen 20.1. Rechtliche Ansprüche und andere Befugnisse des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, gegen Euromac im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Vereinbarung laufen sechs (6) Monate nach dem Datum ab, an dem dem Auftraggeber bekannt wurde oder er vernünftigerweise Kenntnis von der Existenz dieser Rechte und Befugnisse haben könnte, und wenn in dieser Hinsicht vor Ablauf dieser Frist, oder mindestens ein (1) Jahr nach dem Datum, an dem Euromac die Ausführung der betreffenden Vereinbarung abgeschlossen hat, kein schriftlicher Anspruch bei Euromac eingereicht wurde. Die vorgenannten Fristen sind Ablauffristen und können daher vom Auftraggeber nicht angehalten werden. 20.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber innerhalb einer der im ersten Absatz genannten Fristen einen schriftlichen Anspruch bei Euromac im Zusammenhang mit den gemäß der entsprechenden Vereinbarung erbrachten oder nicht erbrachten Leistungen geltend gemacht hat, erlischt ebenfalls jeglicher diesbezüglicher Rechtsanspruch des Auftraggebers, wenn Euromac nicht innerhalb von sechs (6) Monaten nach Eingang der entsprechenden schriftlichen Anspruchserhebung rechtlich belangt wurde. Auch diese Frist ist eine Ablauffrist und kann daher vom Auftraggeber nicht angehalten werden.

 

  1. Anwendbares Recht und Konfliktbeilegung 21.1. Das niederländische Recht gilt für alle zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarungen unter Ausschluss aller anderen Rechtssysteme. Das Wiener Kaufrecht gilt nicht, soweit dies relevant sein sollte. 21.2. Ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen für die Zuständigkeit des Zivilgerichts, wird jeder Konflikt zwischen den Parteien über die unter Anwendbarkeit der Bedingungen abgeschlossene Vereinbarung oder über die Anwendung und Erläuterung der anwendbaren Bedingungen selbst, geurteilt (sei es in einer einstweiligen Verfügung oder anders) durch den (Vorsitzenden des) Gerichts Overijssel, Standort Zwolle, es sei denn, das zwingende Recht widerspricht dem. Euromac selbst bleibt jedoch berechtigt, den Auftraggeber vor ein Gericht zu laden, das nach dem Gesetz oder einem anwendbaren Vertrag zuständig ist. Version: 27. Juni 2013 Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Oost Nederland unter der Nummer 05056313
Produkte vergleichen